Rechtsprechung
   BSG, 25.05.1971 - 10 RV 342/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,10480
BSG, 25.05.1971 - 10 RV 342/69 (https://dejure.org/1971,10480)
BSG, Entscheidung vom 25.05.1971 - 10 RV 342/69 (https://dejure.org/1971,10480)
BSG, Entscheidung vom 25. Mai 1971 - 10 RV 342/69 (https://dejure.org/1971,10480)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,10480) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 16.12.1970 - 2 RU 184/68
    Auszug aus BSG, 25.05.1971 - 10 RV 342/69
    des Gesetzes nicht so eindeutig zum Ausdruck gekommen ist° Die Krankenkasse war im Zeitpunkt der Zahlung kraft Gesetzes zur Leistung verpflichtet (siehe auch Urteil BSG vom 16° Dezember 1970 - 2 RU 184/68), denn nach 5 210 EVO werden die Barleistungen der Krankenkasse "mit Ablauf jeder Woche" ausgezahlt, Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nachgekommen, wie sich aus den bei den Akten befindlichen Auszahlungsscheinen ergibt (Zeitraum vom 15" April bis 16° Oktober 1963), Die Krankenkasse kann das Kranken- geld auch nicht etwa unter Vorbehalt leisten, wenn sie erfahren sollte, daß der Versicherte die Gewährung von Altersrente oder Rente wegen EU beantragt hat° Stellt sich in Fällen dieser Art nachträglich heraus, daß schon zur Zeit der Zahlung des Krankengeldes der Anspruch "ge" endet" hatte, so kann nicht davon gesprochen werden, daß der Versicherte durch die Leistung der Krankenkasse auf deren Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hätte; allenfalls könnte daran gedacht werden, daß die zunächst vorhandene rechtliche Grundlage später weggefallen ist (vgl° @ 812 Abs° 1 Satz 2, 10 Alternative BGB}" Diese im bürgerlichen Recht fußende Regelung kann aber nicht ohne weiteres auf das BVG und die EVO übertragen werden, denn hier handelt es sich nicht darum, daß eine zunächst vore handene rechtliche Verpflichtung später mit auflösender Wirkung fortfällt, sondern lediglich darum, daß an die Stelle der Leistungsverpflichtung eines Sozialversicherungsträgers (SV-Trägers) die Leistungsverpflichtung eines anderen SV-Trägers tritt und die unterschiedliche Höhe der Leistungen ausgeglichen werden muß (vgl° Urteil BSG vom 2" Februar 1971, aaO)° Insoweit ist auch der Wortlaut des 5 183 Abs° } Satz 2 EVO von Bedeutung° Denn er.

    (vgl.° @ 19 Abs° } BVG), wobei vom Zeitpunkt der Zahlung auszugehen und die Ersatzleistung danach zu beurteilen ist, ob sie in diesem Zeitpunkt rechtens von der Krankenkasse im Auftrag der Versorgungsverwaltung gezahlt werden ist (vgl° hierzu auch Urteil BSG vom 16" Dezember 1970 - 2 RU 184/68}" Das aber war, wie bereits dargelegt, ohne Zweifel der Fall, Schließlich ist noch auf 5 20 BVG hinzuweisen, obwohl diese Vorschrift anders gelagerte Fälle betrifft, in denen die Krankenkassen nur nach den Vorschriften "dieses Gesetzes" - also des BVG - verpflichtet sind, Heilbehandlung und Krankenbehandlung durchzuführen, Nach dem letzten Satz dieser Vorschrift (idF des 3° NOG) ist Kostenersatz auch dann zu leisten, wenn die Heil- oder Krankenbehandlung sowie der Einkommensausgleich ohne Verschulden der Krankenkasse zu Unrecht gewährt worden sind° Wenn den Krankenkenkassen in diesen Fällen die Kosten für zu Unrecht gewährte Leistungen abgenommen werden, so spricht das auch für die Pflicht der Versorgungsverwaltung zum vollen Kostenersatz der ohne Verschulden nach Gesetz und Satzung aufgewendeten Leistungen und für die Verpflichtung des Beklagten, die hier streitigen Spitzenbeträge zu erstatten (vgl° Urteil BSG vom 2° Februar 1971, aaO)° 12.

  • BSG, 26.03.1963 - 3 RK 20/62
    Auszug aus BSG, 25.05.1971 - 10 RV 342/69
    78 Wochen (vgl° @ 183 Abs° 2 BVG) - ein derartiger uneingeschränkter Doppelbezug von Leistungen aus der Sozial« versicherung nicht mehr möglich (vgl. BSG 19, 28)° Einmal hätte sich daraus eine für die Krankenkassen finan- -ziell nicht tragbare Belastung ergeben, zum anderen sollten nicht aus zwei Versicherungszweigen Krankenversiche- -.
  • BSG, 02.02.1971 - 8 RV 467/69

    Rückwirkende Erwerbsunfähigkeitsrente - Rückwirkendes Altersruhegeld - Leistungen

    Auszug aus BSG, 25.05.1971 - 10 RV 342/69
    5 182 Abs° l Nr° 2, Abs° } bis 6 EVO) an ihre Versicherten zu leisten hat (vgl° Urteil BSG vom 20 Februar 1971 L 8 RV 467/69)" - Dabei macht es keinen Unterschied, daß die Klägerin eine Ersatzkasse ist, also nicht zu den "gesetzlichen Krankenkassen" im Sinne des 5 225 RVO gehört, denn naeh Art" 3 5 1 des Gesetzes über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5° Juli 1934 (BGBl I 80 577) sind Träger der Krankenversicherung auch die Ersatzkassen° - Ist aber der Begriff des satzungsmäßigen Krankengeldes (s"a" @ 321 EVO) der EVO entnommen, dann erscheint es g8boten, insoweit die einschlägigen Vorschriften der BVG heranzuziehen° Die Entstehung der Spitzenbeträge beruht auf @183 Abs"2 EVO° Danach endet der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag, von dem an Rente wegen EU oder Altersruhegeld von einem Träger der Rentenversicherung zugebilligt wird° Ist über diesen Zeitpunkt hinaus Krankengeld gezahlt worden, So geht der Anspruch auf Rente bis zur Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Kasse über° Übersteigt das Krankengeld die Rente, so kann die Kasse den überschießenden Betrag Versicherten nicht vom zurückfordern".
  • BSG, 14.10.1970 - 10 RV 483/68
    Auszug aus BSG, 25.05.1971 - 10 RV 342/69
    des Kriegsopferrechts NOG vom 27" Juni - BGBl I 8° 453 -)« Das SG ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, daß hier @ 19 BVG idF des 2. NOG (vom 21° Februar 1964 - BGBl I 8° 85 -) anzuwenden ist° Das SG scheint insoweit jedoch übersehen zu haben, daß die Krankengeldzahlung an D" im Jahre 1963 erfolgt und auch abgeschlossen worden ist, der Ersatzanspruch der Klägerin also vor dem Inkrafttreten des 2" NOG (ln Januar 1964; vgl" Art VI 5 5 des 2" NOG) entstanden ist (vgl. Urteil des BSG vom 19° Januar 1971 - 10 RV 483/68 ), Nach @ 19 Abs° 1 BVG idF des 1. NOG wird den Krankenkassen, sofern sie nicht nur nach den Vorschriften des BVG verpflichtet sind, Heilbehandlung zu gewähren, "für ihre Aufwendungen bis zum 31" Dezember 1963 ."" Ersatz geleistet".
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht